„Semilodei ist indes an sich nur ein inhaltloses Phantasiewort. Die Erklärung dieses Wortes ist, für sich allein betrachtet, die Erklärung eines inhaltlosen Nichts.“ Urteil des RG/ 2. Zivilsenat v. 17. Januar 1908
Eine in ihrer Banalität kuriose Passage aus einem nicht minder kuriosen Urteil des Reichsgerichts (RG): Die für diesen Blog namensgebende Gerichtsentscheidung ist mir gleich zu Beginn meines Jura-Studiums als besonders abwegige Konstellation im Allgemeinen Teil (AT) des BGB begegnet.
Gegenstand ist ein transatlantisches Geschäft über eine genauer bezeichnete Menge Weißmetall. Der Vorgang spielt sich im Jahre 1902 ab, zu einer Zeit also, als der Wirtschaftsverkehr noch vom Austausch von Briefen beherrscht wurde. Die in Hamburg ansässigen Beklagten haben hier nämlich einen Dritten (D) mit der gelegentlichen Vermittlung von Handelsgeschäften in New York betraut und ihm zu diesem Zweck einen Brief mit einem unverbindlichen Angebot zukommen lassen. D trat nun an die Kläger (bzw. deren Rechtsvorgänger) heran und übersetzte diesen den Brief ins Englische, wobei er fälschlicherweise eine Garantie der Beklagten für die Eigenschaft des Weißmetalls zusicherte.
Für den Vertragsschluss kam nun ein damals innovatives Medium zum Einsatz – das Telegramm. D und die Kläger hatten ein Codewort („Semilodei“) verabredet, das für einen Kauf von Weißmetall zu den vereinbarten Konditionen stand. Die Kläger gaben diesbezüglich also ein Angebot telegraphisch ab, was D an die Beklagten weiterleitete; dieses nahmen die Beklagten auch an.
Es kam, wie es kommen musste: Bei Anlieferung des Weißmetalls flog die nicht konsensuale Garantieübernahme auf und die Kläger verlangten den bereits bezahlten Kaufpreis heraus.
Der dafür in Betracht kommende Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB entscheidet sich an der Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrags (§ 433 BGB) als taugliche causa für die Vermögensverschiebung. Insbesondere müssten sich die Parteien geeinigt haben durch zwei sich deckende Willenserklärungen (§§ 145, 147 BGB).
Die Instanzgerichte sind davon durch die übereinstimmende Erklärung von „Semilodei“ ausgegangen. Allerdings sei der so zustandegekommene Vertrag nach § 120 BGB durch die Beklagten angefochten worden und somit von Anfang nichtig (D habe nämlich den Brief falsch wiedergegeben, sei es durch Übersetzungsfehler oder sonst unrichtige Übermittlung).
Das RG hingegen zweifelte bereits an einer Einigung. Mit der eingangs zitierten Passage wurde darauf hingewiesen, dass „Semilodei“ als an sich bedeutungsloses Substrat der Willenserklärungen zu beurteilen ist. Über die Garantiezusage wurde man sich durch diese schlichte Erklärung gerade nicht einig, da die Geschäftsgegner infolge des Verhaltens von D in diesem Punkt zu diametralen Auffassungen gelangt waren. Insofern kam das RG zu dem Ergebnis eines Dissenses (wohl im Gegenschluss zu § 155 BGB) und bestätigte den Rückzahlungsanpruch der Klägerseite aus § 812 I 1 1. Alt. BGB.
Ein solcher Dissens (= vollständiges Auseinanderfallen der korrespondierenden Willenserklärungen) ist denkbar selten, daher ist die reichsgerichtliche Entscheidung noch heute für diese Thematik ein Klassiker.
Schöner Beitrag, Gregor! Jetzt verstehe ich, um was es beim Begriff Semilodei geht 🙂
LG Thomas
Danke Thomas. Jetzt hab ich hoffentlich das anfängliche
Horror vacui überwunden.