VW-Skandal: Wieso gibt es Kunden „zweiter Klasse“?

Unlängst hat der Skandal um Abgasmanipulationen bei VW eine breite Öffentlichkeit dazu bewogen, die Perspektive der Rechtsvergleichung einzunehmen. Der Blick fiel dabei vornehmlich auf die USA, wo der Autohersteller nach lebhaften Verhandlungen einen Vergleich mit rund 330.000 Kunden schloss und Entschädigungen mit einem Gesamtvolumen von 16,5 Mrd. Dollar bereitstellte.(1) Angesichts der Tatsache, dass Käufer hierzulande regelmäßig mit ihren Schadenersatzforderungen scheitern und auf eine Nachrüstung ihrer Fahrzeuge verwiesen werden, scheint damit ein unüberwindbares Gerechtigkeitsgefälle zwischen Deutschland und den USA zu bestehen.

Der vorliegende Beitrag unternimmt vor dem Hintergrund dieses krassen Missverhältnisses den Versuch, zu seiner Erklärung ausgewählte strukturelle Eigenheiten des amerikanischen Rechtssystems darzulegen (I.), und stellt ihnen i.w.S. vergleichbare Rechtsbehelfe des deutschen Zivilrechts (II.) gegenüber. Abschließend geht er auf den rechtspolitischen Vorschlag ein, den Rechtsschutz betroffener Verbraucher durch die Einführung sog. Musterklagen zu stärken (III.).

Der eilige (rechtskundige) Leser mag dabei sogleich zu Gliederungspunkt III. springen.


I. Die Exponentialwirkung von „punitive damages“ und „class action“

Die amerikanische Rechtsordnung zeichnet sich durch ein extrem hohes Maß an Fallrecht (case law) aus. Das Fundament dieses Phänomens, die „doctrine of the precedent“ (grundsätzliche Bindung der Gerichte an Präjudizien), spiegelt sich in der herausragenden Bedeutung höchstrichterlicher Entscheidungen wider, die als Rechtsquellen häufig an die Stelle von Gesetzen (statutes) treten.

  • Namentlich die Urteile des Supreme Court in Washington D.C. besitzen ungeheure rechtliche Resonanz und prägen das amerikanische Recht. So auch bei den sog. „punitive damages“ (dt. wohl: Strafschadenersatz), einer Rechtstradition des Common Law aus dem England des 18. Jahrhunderts: Kam ihnen ursprünglich nur eine Auffangfunktion im Schadensrecht zu, so wurde ihre Aufwertung neben den gewöhnlichen „compensatory damages“ vom Supreme Court 1993 im leading case BMW of North America v. Gore gebilligt. Zwar wurde in besagtem Urteil die Höhe des Strafschadenersatzes beschränkt, seine Funktion im Ganzen als pekuniäre Sanktionsmaßnahme jedoch gestärkt.(2) Weltweite Beachtung fand im Zuge dessen der sog. „McDonalds Coffee Case“: Stella Liebeck klagte 1994 für ihre Verbrühung an einem zu heißen Kaffee der Fast-Food-Kette mit Erfolg 640.000 Dollar Strafschadenersatz ein.(3)

Wozu nun dieser Exkurs in Sachen punitive damages? Um eine erste Erklärung dafür zu geben, dass der VW-Konzern sich gegenüber seinem amerikanischen Kundenkreis derart nachgiebig zeigt und bereit ist, bis zu 10.000 Dollar Entschädigung zu leisten. VW zahlt diese Summe wohlgemerkt zusätzlich zu einer wahlweisen (!) Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. Reparatur des Fahrzeugs, somit als Strafschadenersatz. Übrigens kam dieser (keineswegs abschließende) Vergleich in San Francisco unter dem Vorsitz von District Judge Charles R. Breyer, Bruder von Supreme Court-Richter Stephen Breyer, zustande.(4)

  • Eine zweite Spezialität des anglo-amerikanischen Rechts ist jedoch noch ausschlaggebender für die Effektivität der Rechtsdurchsetzung von VW-Käufern in den USA. Dabei handelt es sich um sog. „class-action lawsuits“, also Sammelklagen. 1966 in ihrer modernen Form in den US-amerikanischen Zivilprozess integriert (Federal Rules of Civil Procedures, Rule 23), erlaubt die class action es Rechtsanwälten, kollektive Interessen bei Einheitlichkeit der Rechtsfragen gebündelt in einem Prozess wahrzunehmen und somit wirtschaftliche Gleichordnung zwischen Großkonzernen und Verbrauchern zu erreichen. Praktisch relevant wird dies v.a. in komplexen Produkthaftungs-Fällen vergleichbar dem VW-Skandal, in dem die repräsentierte Personengruppe sehr groß (hier: über 330.000) ist. Die Sammelklage erfüllt damit primär eine Abschreckungsfunktion und mag in vielen Fällen wirksamer und flexibler als behördliche Regelungen ausfallen. (5)

Die Kombination beider Elemente – punitive damages und class action – führt dabei zu den aus kontinentaleuropäischer Sicht schwindelerregenden Summen. Festzuhalten bleibt in der Causa VW freilich, dass die Entschädigungen hier mit 16,5 Mrd. Dollar eine neue Rekordmarke für die Kfz-Branche aufgestellt haben.


II. Vergleichbare Ansätze im deutschen Zivilrecht

Eine solch weitreichende Konzeption von Schadensersatz ist dem deutschen Zivilrecht generell fremd. Zum einen herrscht im hiesigen Schadensrecht der Restitutionsgedanke vor (vgl. § 249 Abs. 1 BGB): nach der sog. Differenzhypothese ist nur derjenige Betrag zu ersetzen, welcher den erlittenen Schaden kompensiert. Eine darüber hinausgehende Vermögensabschöpfung oder -strafe wird zumeist nicht bewilligt.

  1. Wie so oft in der Jurisprudenz gilt auch hier: kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Einen ersten Ansatzpunkt dafür, dass das Schadensrecht nicht statisch im Prinzip der Naturalrestitution verhaftet ist, bietet § 253 Abs. 2 BGB. Demnach können immaterielle Schäden bei der Verletzung zentraler Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Fortbewegungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmung) als Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Ein zweites Beispiel findet sich in § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), der Entschädigungen für eine Diskriminierung am Arbeitsplatz zugesteht.(6)  An beiden Normen wird deutlich, dass im „Nichtvermögensbereich“ keine konkrete Vermögenseinbuße restitutionsfähig ist und somit die Differenzhypothese aufgeweicht wird: wo kein messbarer Schaden ist,  kann eine Entschädigung nur anhand von Tabellen und Kasuistik ermittelt werden! Dieses diffuse Bild des Schmerzensgeldes lässt durchscheinen, dass als Nebenfolge doch eine Art Sühneausgleich vorgenommen wird, indem durch pekuniäre Sanktion das Unrecht abgegolten wird.(7) Überbewerten sollte man diese Nähe zu den punitive damages jedoch keineswegs: Der BGH erteilt nämlich in ständiger Rechtsprechung(8) einer Anerkennung und Vollstreckbarkeit von amerikanischen punitive-damages-Urteilen eine Absage und betont damit den Ausnahmecharakter von „abschreckendem“ Schadenersatz nach geltendem Recht.
  2. Zum anderen sperrt sich das Zivilprozessrecht gegen Verbandsklagen (oder allgemeiner: Kollektivklagen), da die ZPO eisern am Zweiparteienprinzip festhält und Anspruchstellern demzufolge die individuelle Klagebefugnis aufgebürdet wird. Einzige Durchbrechung des Zweiparteienprinzips: die einfache Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche (§ 60 ZPO), wobei jedoch nur das Beweisverfahren, nicht aber der Prozess in toto einheitlich durchgeführt wird. Vielmehr ergeht gegenüber jedem Einzelkläger ein rechtlich unabhängiges Urteil (vgl. auch § 61 ZPO), was auch praktisch einer Kollektivklage im Wege steht und damit weit hinter Rule 23 in den USA zurückbleibt.(9)Die spärlichen  darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Ansätze beschränken sich bislang auf das Verbraucherschutzrecht, in dem naturgemäß eine höhere Rechtsschutzintensität der Konsumenten anzustreben ist. Namentlich können Verbraucherverbände (das Gesetz spricht von „qualifizierten Einrichtungen“) gegen rechtswidrige AGB-Klauseln und weitere Verbraucherrechtsverstöße vorgehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG – Unterlassungsklagengesetz) bzw. unlautere Geschäftshandlungen rügen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). In beiden Fällen können allerdings reine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche durchgesetzt werden, ohne dass eine primäre Vermögensabschöpfung i.S.d. Gruppenklage („class action“) erzielt werden kann. Die systemischen Unterschiede – zahllose Klienten gebündelt vertreten durch führende law firms einerseits, Interessenverbände mit geringen Informations- und Kontrollmöglichkeiten(10) und ohne schlagkräftige Rechtsbehelfe andererseits – liegen auf der Hand und verdeutlichen erneut, welch starke Rechtsschutzprivilegierung den amerikanischen VW-Kunden nach Art und Umfang zukommt.

III. Musterklageverfahren – ein goldener Mittelweg?

Nach der vorstehenden Kontrastierung der voll ausgebildeten US-Rechtsbehelfe und ihrer geradezu verkümmerten deutschen Pendants ist ein Aufschrei des gerechtigkeitsliebenden Bürgers allzu verständlich. Vernimmt man ihn im Bundesjustizministerium und schreitet zur Tat? Wird Heiko Maas erneut als rechtspolitische Lichtgestalt erstrahlen, wie ihm das etwa beim neuen § 217 StGB (Stichwort: Sterbehilfe-Problematik) so glänzend(11) gelungen ist?

Die Antwort muss resignierend lauten: Ja, es gibt entsprechende Vorhaben zur Stärkung der Konsumentenrechte, aber in Gesetzesform gegossen – wenn überhaupt – erst in der nächsten Legislaturperiode.(12) Durch diese Verzögerungstaktik zugunsten eines zentralen DAX-Konzerns (der Lobbyarbeit sei Dank) reiht sich Justizminister Maas in die reformskeptische Haltung des Deutschen Bundestags ein, der schon 2011 Sammelklagen als „Klageindustrie“ und Bruch mit „europäischen Rechtstraditionen“ verteufelte.(13)  Kritik dieser Art verdeutlicht dabei, warum kollektive Rechtsbehelfe aus der eigentlich dafür vorgesehenen EU-Richtlinie RL 14/104/EU gestrichen wurden und in Art. 4 lediglich die effektive nationale Rechtsdurchsetzung als Zielbestimmung neben einer Empfehlung aus dem Jahr 2013 ausgegeben wird.(14) Auffallend im Themenkreises dieses Beitrags ist ferner, dass Art. 3 Abs. 3 der besagten Richtlinie ausdrücklich eine „Überkompensation“ von Schäden u.a. im Wege der punitive damages untersagt.

  1. Bei aller Schwarzmalerei, was den Umgang der Politik mit Fragen des kollektiven Rechtsschutzes angeht, ist ein Prozessinstitut des geltenden Rechts hervorzuheben, das richtungsweisend wirken kann: die Musterklage,  wie sich im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geregelt ist.  Deren Anwendung bleibt freilich auf Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Informationen bei Vermögensanlageformen beschränkt  (Bsp.: Wertpapierprospekte, Konzernumsätze et al.).  In diesem Rahmen greift nun ein Verfahren, das sich auf folgende Schritte herunterbrechen lässt:  Zunächst leitet ein Musterverfahrensantrag i.a.R. des Klägers das sog. Vorlageverfahren ein, das u.a. Erfolg hat, wenn der Kläger die Bedeutsamkeit der Rechtsfragen seines Falls  für mulitplen Vergleichsfälle glaubhaft machen kann. Werden vor Ablauf von 6 Monaten zumindest 9 weitere Anträge bekanntgemacht, ist an das Oberlandesgericht (OLG) gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG vorzulegen und sämtliche (Folge-)Verfahren zu diesem  Streitgegenstand sind auszusetzen(§ 8 Abs. 1 KapMuG). Zweitens wird ein Prozess als Musterverfahren vor dem OLG fortgeführt, ein Kläger wird nach § 9 Abs. 2 und 3 KapMuG  zum „Musterkläger“ bestimmt, was die Beiladung der Übrigen nach sich zieht. Der Musterentscheid des OLG schließlich entfaltet Bindungswirkung für die Einzel-Urteile der Instanzgerichte (§ 22 Abs. 1 KapMuG).(15)
  2. Dieser Mechanismus wurde sogar schon rechtspolitisch auf das gesamte Zivilprozessrecht projiziert, namentlich durch einen Gesetzesentwurf der „Grünen“-Fraktion im Bundestag vom 21.05. 2014 (nachfolgend: ZPO-E). Er nimmt sich ausdrücklich das KapMuG zum Vorbild und will seine Konzeption in die ZPO integrieren (ZPO-E, S. 2 [B]). Dabei wurde jedoch keineswegs „copy-paste“ mit dem KapMuG betrieben, vielmehr haben auch Elemente der Verbandsklage (vgl. § 611 Nr. 2 ZPO-E, S. 5) in den Entwurf Eingang gefunden. Terminologisch wurde hier eine Gruppenklage geschaffen, deren reduzierte Zulässigkeitsanforderungen (§ 606 ZPO-E) wiederum in einem Zweischritt (Eröffnungsverfahren – Musterverfahren) umgesetzt wird.
  3. Eine innovative Sonderlösung möchte ich nicht vorenthalten. Koch(16) umgeht die prozessualen Hindernisse, indem er eine (mehrfache) Forderungsabtretung (sog. Zession) des Kollektivs an den Verbandskläger materiell-rechtlich vorschaltet (vgl. § 398 BGB). Das weitere Vorgehen bereitet sodann keine Schwierigkeiten, der Verbandskläger (idealerweise ein finanzstarker Verbraucherverband) klagt sämtliche Kollektivinteressen als Forderungsinhaber ein. Das Beste daran: Einer Gesetzesänderung bedürfte es dazu nach der aktuellen Judikatur nicht.

Was ist aber von diesen Überlegungen im Einzelnen zu halten?

Meiner Meinung nach ist kollektiver Rechtsschutz – zumal gegen multinational agierende Konzerne wie VW – unabdingbar, um zu gewährleisten, dass die Rechte des Einzelnen nicht auf dem Altar der Profitmaximierung entwertet und geopfert werden. Ein wirtschaftliches Gleichgewicht und davon abgeleitet eine Chancengleichheit der Parteien anzustreben, muss jedem fairen und offenen rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren im Kern innewohnen. Gründe der internationalen Rechtseinheit im Vergleich mit den USA und anderen Rechtskreisen spielen für mich allerdings eine untergeordnete Rolle, weil die aufgezeigten dogmatischen Grundsatzdifferenzen im Rechtsdenken nicht in naher Zukunft ausgeräumt werden können. Eine faktische Gleichstellung des besonders schutzwürdigen Verbraucherkreises muss jedoch ein weltweites Ziel im Zeitalter der Globalisierung sein. Nicht der Gerichtsstand sollte a priori die Höhe einer Entschädigung vorgeben.

Schrankenlosigkeit bei einem solchen Modell wäre auf der anderen Seite natürlich fatal: der auf Global Player ausgeübte, schlicht mathematische Druck von unzähligen Klägern darf nicht zu einer Übervorteilung im Prozess führen, nicht die Waage der Chancengleichheit sich in die entgegengesetzte Richtung senken. Ein Missbrauch kollektiven Rechtsschutzes ist ebenso abzulehnen wie seine Nicht-Beachtung. Daher sollte einem Verbandsmodell gefolgt werden und nicht allein die Arbeit Großkanzleien überlassen, die ausschließlich am immensen Streitwert Gefallen finden. Verbraucherschutzorganisationen unter staatlicher Aufsicht könnten dabei interessengerecht und ohne pekuniäre Fehlanreize handeln. Mit ihrer Beteiligung ließe sich auch die Komplexität von Kollektivklagen in erträgliche Bahnen lenken, etwa durch eine Beschränkung der Beweisanträge. Nicht verkannt werden sollte überdies die weiterhin bestehende Eindämmung der Idee von punitive damages – abgesehen von den Einzelfällen in § 253 Abs. 2 BGB usw.

Welcher konstruktive Weg solllte letztlich eingeschlagen werden? Für ein kombiniertes Verbands- und Musterklagenmodell streitet die ganzheitliche Konzeption, eine Reform des Zivilprozessrechts ins Rollen zu bringen. Stärker vereinbar mit dem Zweiparteienprinzip scheint demgegenüber gerade im alltäglichen Geschäft des Schadenersatzrechts die Zessions-Lösung nach Koch zu sein. Letztere ist bei näherer Betrachtung jedoch ein Provisorium, ein Behelfskonstrukt, das in dem Augenblick kollabiert, da die Rechtsprechung derartige Kollektivklagen unter dem Deckmantel der Zession als rechtsmissbräuchlich einstuft. Solange jedoch eine allgemeine Muster- und Verbandsklage nicht mehrheitsfähig ist, kann daraus ein durchaus wirksames Druckmittel abgeleitet werden.

IV. Fazit

Am Ende dieses Beitrags steht die Hoffnung, dass das eingangs angesprochene Gerechtigkeitsgefälle auf eine erträgliche Fallhöhe zusammenschrumpft. Dies kann jedoch nur mittels eines rechtspolitischen Kraftaktes passieren, der die Vorbehalte gegen Musterverfahren überwindet. Zu begrüßen wäre ferner eine terminologische Rechtsklarheit: im Dickicht von Gruppen-, Kollektiv-, Sammel-, Verbands-, Muster- und Behördenklage fehlt es an einer notwendigen dogmatischen Durchdringung.

Zum VW-Skandal bleibt festzuhalten, dass auch deutsche Kunden bisweilen zu ihrem Recht kommen. Das Landgericht München I(17) nahm so kürzlich eine arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) durch den Autohersteller an und stützte darauf einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Wer namentlich mit den Abgaswerten seiner Produkte intensiv werbe, müsse sich den resultierenden Vertraunensbruch bei Manipulationen folgerichtig zurechnen lassen. Fazit: Der „old-fashioned way“ der individuellen Leistungsklage hat zwar ggf. Schwächen, ist aber oft auch von Erfolg gekrönt!

(1) Lindner, FAZ v. 25.10.2016.
(2) Klode, NJOZ 2009, 1762, 1764 ff mit Kritik an der Gesamtkonzeption sowie weiterführenden Urteilen.
(3) Wenker, NZV 2014, 241, 243.
(4) Shepardson, reuters v. 25.10.2016.
(5) Fiebig, GRUR Int. 2016, 313, 314 f; ferner Tech Law Journal, Eintrag "class action".
(6) Klode aaO (Fn. 2), 1763.
(7) Nixdorf, NZV 1996, 89, 92.
(8) Seit BGHZ 118, 312. 
(9) Bei Koch, DZWIR 2016, 351 f., beispielhaft anhand der Telekom-Musterklage dargelegt.
(10) Schmidt, NJW 2002, 25, 26 f. eingehend zum (damaligen) dogmatischen Neuland der Verbandsklage.
(11) zu Recht diesen Euphemismus entlarvend:  Roxin  NStZ 2016, 185 ff.
(12)SPIEGEL ONLINE v. 17.10.2016
(13)BT-Drs. 17/5956, S. 7 und 8.
(14) Näher zur Gesetzgebungshistorie der RL Koch aaO (Fn. 9), 355.
(15) BeckOK-ZPO/Gruber, ZPO § 325a Rn. 1-7..
(16) aaO, 360 unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Düsseldorf.
(17) Az. 23 O 23033/15, zitiert nach der Anm. von Singbartl/Frank in GWR 2016, 254.
Gregor
geb. 1996, Jura-Student aus München, zurzeit im Master of Laws. Besonderes Interesse an Themen der Rechtsgeschichte, des Verfassungs- und des Medienrechts, daneben fasziniert vom selbsternannten Kanon der "British origin sports" (Badminton, Darts, Golf, Snooker, Tischtennis). To sum up: your basic legal thinker!

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